__ jedoch der Fall war. Weiter stützte die Verteidigung diese veterinärmedizinischen Ausführungen auf keinerlei Belege oder Literaturangaben, im Gegensatz zum Veterinärdienst, der im Rahmen der Duplik überzeugend und unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur begründet, weshalb das Fehlen einer Nervenlähmung eine Zusammenhangstrennung an der Wirbelsäule nicht ausschliesse und dass ein Schmerzmittel dadurch verursachte Schmerzen verschleiern könne. Auch aufgrund dieser Umstände kann aus der Tatsache, dass G._____