Am Rande ist zu erwähnen, dass daran auch das Vorbringen des Beschuldigten nichts ändert, wonach eine Verschleierung der Symptome durch die Abgabe der Schmerzmittel nicht möglich gewesen sei, da die für Nutztiere zugelassenen Mittel die Schmerzen bei einer Wirbelsäulenfraktur nicht lindern würden, da diese immer mit Nervenlähmungen assoziiert seien und mit Schmerzen nichts zu tun hätten. Zum einen wäre eine Verschlimmerung einer bestehenden Verletzung durch die verschiedenen Lagewechsel beim Transport auch nicht ausgeschlossen, wenn das verabreichte Medikament die entstandenen Schmerzen nicht gedämpft hätte, was gemäss Beobachtung von F.______