Dazu gehören insbesondere die Bergung/der Transport von der Weide auf den Bauernhof, während der E.________ unter dem Einfluss von Schmerzmitteln stand und bei der ihre Position mehrfach verändert wurde (Brustlage, linke und rechte Seitenlage), sowie die Zeit, welche E.________ unbeaufsichtigt und nicht fixiert – für die entgegenstehende Behauptung der Verteidigung findet sich in den Akten kein Beleg – sowie teilweise weiterhin unter dem Einfluss von Schmerzmitteln im Viehanhänger aufhielt.