Aufgrund dieser Umstände kann trotz der erfolgten Untersuchung durch G.________ nicht ausgeschlossen werden, dass die am 2. Juni 2018 diagnostizierte Lendenwirbelverletzung bereits am 1. Juni 2018 bestanden hat. Der Veterinärdienst bringt in diesem Zusammenhang zudem zu Recht vor, dass in der Zeit zwischen der Untersuchung bis zur Ankunft im Schlachthof zahlreiche Gelegenheiten bestanden haben, in denen sich eine bereits bestehende Verletzung der Lendenwirbelsäule durch Lagewechsel oder andere Bewegungen verschlimmern konnte. Dazu gehören insbesondere die Bergung/der Transport von der Weide auf den Bauernhof, während der E.______