__ entgegen dem Untersuchungsbericht von G.________ bereits am 1. Juni 2018 nicht mehr gehfähig war und unter Schmerzen litt. Nach Verabreichung eines Schmerzmittels versuchte das Rind einmal aufzustehen, was ihm jedoch nicht ganz gelang und legte sich danach wieder hin, ohne erneut aufzustehen. G.________ untersuchte das Tier mit Ausnahme des geschilderten kurzen Aufstehversuches am Hang liegend und stellte nach ausführlicher Rücksprache mit dem Beschuldigten die Verdachtsdiagnose «Achillessehnenriss». Aufgrund dieser Umstände kann trotz der erfolgten Untersuchung durch G._____