50 Z. 22) und der Umstand, dass der Beschuldigte auf Vorhalt des Befunds, wonach beim toten Tier keine Achillessehnenverletzung festgestellt worden sei, angab, es sei wie gesagt schwierig, am liegenden Tier einen Achillessehnenriss festzustellen (pag. 126 Z. 209). Zuletzt wird diese Folgerung auch durch die Aussage von F.________ untermauert, wonach zunächst der «Verdacht auf Kreuzband» bestanden habe und G.________ danach zum Schluss gekommen sei, dass evtl. die Achillessehne gerissen sei (pag. 46 Z. 42 ff.) Im Sinne eines zweiten Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass E.________ entgegen dem Untersuchungsbericht von G.___