206 Z. 35). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er diese noch am 30. Juli 2018 selber als «Verdachtsdiagnose» bezeichnet hat und dementsprechend davon auszugehen ist, dass es sich bei seinen Feststellungen zum Achillessehnenriss nicht um eine gesicherte Diagnose handelte. Dafür sprechen auch die unbestrittene Tatsache, dass sich G.________ und der Beschuldigte veranlasst sahen, mehrfach und ausführlich über den Fall zu diskutieren (pag. 50 Z. 22) und der Umstand, dass der Beschuldigte auf Vorhalt des Befunds, wonach beim toten Tier keine Achillessehnenverletzung festgestellt worden sei, angab, es sei wie gesagt schwierig, am liegenden Tier einen Achillessehnenriss festzustellen (pag.