Zuletzt ist hinsichtlich der Untersuchung von G.________ am 1. Juni 2018 festzuhalten, dass dieser entgegen den Vorbringen des Beschuldigten gemäss eigenen Worten lediglich die Verdachtsdiagnose eines Achillessehnenrisses, differentialdiagnostisch einer Tibialislähmung, gestellt hat. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2019 gab G.________ zwar an, er sei sich bei seiner Diagnose sicher gewesen (pag. 205 Z. 44 und pag. 206 Z. 35).