doch nicht so unproblematisch erschien, ansonsten es nicht notwendig gewesen wäre, auf die Wahl eines besonders kurzen Transportweges hinzuweisen. Beim Abgleich mit den Angaben der Tierhalter sowie denjenigen des Beschuldigten entsteht insgesamt der Eindruck, G.________ habe in seinem Bericht vom 30. Juli 2018 wesentliche Informationen unerwähnt gelassen und den Zustand des Rinds E.________ am 1. Juni 2018 in Bezug auf seine Gehfähigkeit und die Schmerzhaftigkeit der erlittenen Verletzung besser dargestellt, als er in Realität war.