Zuletzt ist erwähnenswert, dass G.________ in seinem Bericht einerseits festhielt, das Tier habe keine Schmerzen verspürt und sei transportfähig gewesen, andererseits aber auch erwähnte, er habe die Tierhalter darüber informiert, dass der nächste Schlachthof mit der kleinsten Entfernung aufgesucht werden müsse. Dieser Hinweis an die Tierhalter wird von der Kammer als weiterer Hinweis dafür gewertet, dass der Transport von E.________ entgegen der übrigen Darstellung von G.________ doch nicht so unproblematisch erschien, ansonsten es nicht notwendig gewesen wäre, auf die Wahl eines besonders kurzen Transportweges hinzuweisen.