In diesem Zusammenhang ist zudem erwähnenswert, dass G.________ zwar festhielt, das Tier sei steh- und gehfähig gewesen, zugleich aber schilderte, dieses habe sich nach wenigen Schritten vor Erschöpfung hingelegt. Das von der Verteidigung im Rahmen der Replik erstmals vorgebrachte Argument, E.________ sei nicht erschöpft gewesen, sondern ihr sei die untenliegende Gliedmasse eingeschlafen, widerspricht dem klaren Wortlaut des Berichts von G.________. Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist davon auszugehen, dass G.________ das Abliegen von E.________ als innerhalb der Untersuchung relevant und erwähnenswert erachtete und Gründe dafür hatte, dieses als Erschöpfung zu deuten.