20 den Schilderungen von F.________ und zusätzlich auch zur Aussage des Beschuldigten selber, der angab, er und G.________ seien zum Schluss gekommen, dass das Tier nicht gehfähig sei (pag. 122 Z. 59). Im Bericht von G.________ wurde somit entgegen den als glaubhaft erachteten Angaben der Tierhalter und den Angaben des Beschuldigten fälschlicherweise angegeben, E.________ sei am 1. Juni 2018 gehfähig gewesen und es wurde nicht erwähnt, dass das Tier abgesehen von einem Aufstehversuch während der Untersuchung nicht aufgestanden ist. In diesem Zusammenhang ist zudem erwähnenswert, dass G._____