__ das Tier am 1. Juni 2018 nicht nach allen Regeln der Kunst untersucht hat, so ändert dies nichts daran, dass am Tag darauf sowohl am lebenden wie am geschlachteten Tier eine Wirbelsäulenverletzung festgestellt wurde. Die Tatsache, dass er eine solche Verletzung bei seiner Untersuchung am Vortag nicht hat feststellen können, vermag die am 2. Juni 2018 aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung am lebenden und geschlachteten Tier gestellte Diagnose nicht per se in Frage zu stellen. Sie ist zudem auch nicht ein Garant dafür, dass diese Verletzung im Zeitpunkt der Untersuchung am 1. Juni 2018 noch nicht bestanden hat.