14.7.4 Untersuchung von E.________ durch G.________ Der Beschuldigte wendet weiter ein, eine solche Verletzung könne nicht bestanden haben, weil G.________ als ausgewiesener Fachspezialist eine solche bei seiner Untersuchung am 1. Juni 2018 festgestellt hätte. Dem ist zunächst Folgendes entgegenzuhalten: Auch wenn in den Akten keine Hinweise enthalten sind, dass G.________ das Tier am 1. Juni 2018 nicht nach allen Regeln der Kunst untersucht hat, so ändert dies nichts daran, dass am Tag darauf sowohl am lebenden wie am geschlachteten Tier eine Wirbelsäulenverletzung festgestellt wurde.