Aus der Fotodokumentation sowie den Aussagen der Beteiligten ergibt sich denn auch, dass E.________ im Viehanhänger auf eine dicke Schicht Stroh und auf Schaumstoffkissen gebetet worden war und sie dadurch im Anhänger zwar verrutschen konnte, ein heftiger Aufprall, der einen Bruch der Wirbelsäule verursachen könnte, ohne Unfallereignis jedoch kaum zu erwarten war. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass die von J.________ im Schlachthof festgestellte Verletzung der Lendenwirbelsäule bereits vor dem Transport in den Schlachthof bestanden haben muss. 14.7.4 Untersuchung von E.___