396 Ziff. 28). Entgegen der Verteidigung ist jedoch auf den Bildern des Schlachtkörpers rund um die verletzte Stelle tatsächlich eine dunkle Verfärbung des Gewebes erkennbar (pag. 37 bei Zentimeter 5, pag. 38 in Nahaufnahme). Dies ist somit ein weiterer Hinweis auf die Entstehung der Verletzung vor der Schlachtung. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Verletzung der Lendenwirbelsäule nicht im Rahmen der Schlachtung entstanden ist, sondern bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch J.________ vor der Schlachtung bestand.