14.7.4 unten). Weiter wird auf die Ausführungen des Veterinärdienstes verwiesen, wonach die auf den Fotos abgebildete dunkel verfärbte Einblutung um das verletzte Gewebe herum aufzeige, dass diese intra vitam und nicht post mortem entstanden sei (pag. 167 Ziff. 7 und pag. 375 Ziff. 19). Die Verteidigung bestätigte, dass eine vor der Schlachtung entstandene Verletzung zu einer dunkelrot bis fast schwarzen Blutfarbe führen würde. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Körper habe auf den Fotografien eine hellrote bis rote Blutfarbe (pag. 396 Ziff. 28).