Weiter bringt der Veterinärdienst zu Recht vor, dass ausser der Wirbelsäulenverletzung bei E.________ keine Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere keine Verletzung der Achillessehne, haben festgestellt werden können, ihr Gesundheitszustand aber unbestrittenermassen seit dem Vortag schlecht war. Die festgestellte Wirbelsäulenverletzung ist somit die einzige aktenkundige Erklärung dafür, dass E.________ abgesehen vom Aufstehversuch während der Untersuchung seit Freitagmorgen nicht mehr aufgestanden ist (siehe Ziff. 14.7.4 unten).