_, wonach er weder am lebenden noch am toten Tier pathologische Veränderungen an den beiden Hintergliedmassen, speziell an den Achillessehnen, habe feststellen können und die beiden Achillessehnen vollständig intakt gewesen seien (pag. 19 f.). Diese Diagnose basiert nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, lediglich auf einer Ferndiagnose des Veterinärdienstes, sondern wurde vielmehr aufgrund der tierärztlichen Untersuchung durch J.________ am lebenden und am geschlachteten Tier erstellt. Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, die Lendenwirbelverletzung müsse während der Fahrt nach C.__