Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass das Rind E.________ die von J.________ beschriebene Lendenwirbelverletzung aufwies. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Bericht und die Aussagen von J.________ auch geeignet sind, Aussagen über den Zustand der Achillessehne von E.________ zu treffen. Die Kammer zweifelt aus den bereits genannten Gründen nicht an den Angaben von J.________, wonach er weder am lebenden noch am toten Tier pathologische Veränderungen an den beiden Hintergliedmassen, speziell an den Achillessehnen, habe feststellen können und die beiden Achillessehnen vollständig intakt gewesen seien (pag.