Er bestreitet jedoch, dass es sich beim abgebildeten Tier um E.________ handelt und bringt vor, es müsse eine Verwechslung der Schlachtkörper stattgefunden haben. Wie bereits ausgeführt, hat die Kammer mangels entgegenstehender Hinweise keine Zweifel daran, dass auf den fraglichen Bildern das Rind E.________ abgebildet ist und sieht auch keine Veranlassung, an der Wahrheit der diesbezüglichen Beobachtungen von J.________ zu zweifeln. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass das Rind E.________ die von J.________ beschriebene Lendenwirbelverletzung aufwies.