_ sind allesamt geeignete Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO. Wie bereits dargelegt, hat die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von J.________ geschilderten Beobachtungen sowie der Wahrheit der eingereichten Urkunden (siehe Ziff. 14.1.4 oben). Insofern liegt nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, mangels externer Untersuchung des geschlachteten Tiers eine Situation der Beweislosigkeit vor, deren Folgen nicht der Beschuldigte zu tragen hätte. J.________ hat bei der Untersuchung des lebenden Tiers im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Unregelmässigkeit und einen Druckschmerz beobachtet (pag. 18).