17 14.7.2 Veterinärmedizinische Diagnose von J.________ Hinsichtlich der Verletzung, an der E.________ gelitten hat, wird Folgendes vorangestellt: Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer die von J.________ erstellte Diagnose der Wirbelsäulenverletzung mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt nicht als unerheblich für die Beurteilung der Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Der Bericht von J.________, die eingereichten Fotos, die Laboranalyse der Fleischprobe sowie die Aussagen von J.________ sind allesamt geeignete Beweismittel im Sinne von Art.