Es ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass E.________ bei ihrer Ankunft im Schlachthof stark gestresst und feucht geschwitzt war, kurz vor einem Kreislaufschock/Kollaps stand und es ihr nicht mehr möglich war, ihre Position zu ändern – kurz, dass sie sich in einer derart schlechten gesundheitlichen Verfassung befand, dass sie durch den Transport erheblich gelitten hat. Dieser durch J.________ dokumentierte Zustand bei der Ankunft im Schlachthof wird im Übrigen durch den Beschuldigten nicht in Frage gestellt (vgl. schriftliche Berufungsbegründung: pag. 327 Ziff. 22 und pag. 329 Ziff. 25).