bei der Ankunft im Schlachthof von J.________ wurden im Rahmen der Aussagenwürdigung als zuverlässig beurteilt. Die Beobachtung, wonach das Tier gestresst war, wird zusätzlich unterlegt durch das Ergebnis der mikrobiologischen Fleischuntersuchung (pag. 20 und pag. 24). Aus diesen Gründen kann auf die Beobachtungen von J.________ abgestellt werden, selbst wenn aufgrund der Qualität der beigelegten Fotos nicht verifiziert werden kann, ob das Tier geschwitzt hatte. Es ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass E.______