Der auf Antrag des Beschuldigten durchgeführten Einvernahme mit Dr. med. vet. L.________ kann für die vorliegend strittigen Vorgänge wenig entnommen werden, da dieser erklärtermassen in die Geschichte nicht involviert war und diese nur vom «Hörensagen und Beschreiben» kennt (pag. 211 Z. 22 ff.). Mit dem Beschuldigten habe er nie über «das Zeug» gesprochen. Er habe Fotos gese-