__ mit der Tierhalterfamilie telefoniert und das dort Besprochene ebenfalls telefonisch an den Beschuldigten weitergeleitet hat. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb in erster Linie in Bezug auf die subjektiven Vorgänge relevant. Hierzu kann auf seine Aussagen grundsätzlich abgestellt werden, hat er doch etwa ohne Weiteres zugegeben, die Anweisungen des Veterinärdienstes zum Ausstellen der tierärztlichen Bescheinigung erhalten zu haben. 14.6 Weitere Beweismittel 14.6.1 Aussagen von Dr. med. vet. L.________ Der auf Antrag des Beschuldigten durchgeführten Einvernahme mit Dr. med. vet.