In Bezug auf den beweismässig zu prüfenden Zustand des Rinds E.________ ist der Beweiswert seiner Aussagen jedoch gering, da der Beschuldigte dieses unbestrittenermassen selber nicht untersucht hat und er lediglich wiedergab, was ihm G.________ geschildert hatte, wobei sich dieser teilweise wiederum auf die Auskünfte der Tierhalter und nicht auf eine eigene Untersuchung stützte – so etwa am Samstagmorgen, an dem G.________ mit der Tierhalterfamilie telefoniert und das dort Besprochene ebenfalls telefonisch an den Beschuldigten weitergeleitet hat.