Auf Vorhalt des Befunds, wonach beim lebenden und toten Tier festgestellt wurde, dass beide Achillessehnen intakt gewesen seien, erwiderte der Beschuldigte: «Wie gesagt, am liegenden Tier ist es schwierig einen Achillessehnenriss festzustellen». Danach führte er aus, dass diese durch mehrere Muskeln verpackt und deshalb von aussen schwer feststellbar sei (pag. 126 Z. 209 ff.). Die Fachinformation des BLV «Wann ist ein Nutztier transportfähig?» sei ihm und seinem Mitarbeiter bekannt (pag. 122 f. Z. 92 ff.). Seines Erachtens sei das Tier nicht im Sinne von Ziff. 5 dieser Fachinformation «festliegend» gewesen.