Auf Vorhalt, wonach das Rind gemäss Aussagen von I.________ seit dem Freitagmorgen nicht mehr aufgestanden und in Seitenlage festgelegen sei, gab der Beschuldigte an, dies stimme nicht, es sei aufgestanden bei der Untersuchung und sei in der Brust- und nicht in der Seitenlage angetroffen worden, da es sonst nicht hätte trinken und wiederkäuen können (pag. 125 Z. 197 ff.). Auf Vorhalt des Befunds, wonach beim lebenden und toten Tier festgestellt wurde, dass beide Achillessehnen intakt gewesen seien, erwiderte der Beschuldigte: «Wie gesagt, am liegenden Tier ist es schwierig einen Achillessehnenriss festzustellen».