123 f. Z. 129 ff.). Das Tier sei am Samstagmorgen nicht nochmals untersucht worden, weil es vom Vortag schon im Transporter gewesen sei und es keine Veränderung gegeben habe und die Untersuchung innerhalb dieses Tages stattgefunden habe, in dem das Zeugnis gültig sei (pag. 127 Z. 246). Auf Vorhalt, wonach das Rind gemäss Aussagen von I.________ seit dem Freitagmorgen nicht mehr aufgestanden und in Seitenlage festgelegen sei, gab der Beschuldigte an, dies stimme nicht, es sei aufgestanden bei der Untersuchung und sei in der Brust- und nicht in der Seitenlage angetroffen worden, da es sonst nicht hätte trinken und wiederkäuen können (pag.