14 bestätigte der Beschuldigte, dass der Lendenwirbel auf den Bildern beschädigt sei, auch wenn er nicht sagen könne, von welchem Tier diese Aufnahmen stammten (pag. 121 Z. 49 ff.). Eine Behinderung im Achillessehnenbereich sei schwer heilbar, aber die Aussichten seien nicht ganz null. Es sei nicht eine schmerzhafte Verletzung. G.________ habe ihm die diagnostischen Gegebenheiten geschildert. Sie seien zum Schluss gekommen, dass das Tier nicht gehfähig sei, aber mit einer tief eingestreuten Viehbänne transportiert werden könne.