Vielmehr wurde im Bericht festgehalten, das Tier sei «am Tag der Untersuchung transportfähig» gewesen. Auffällig ist sodann, dass G.________ die unbestrittenermassen erfolgte Abgabe von Schmerzmitteln im Bericht nicht erwähnte, sondern im Gegenteil betonte, die von ihm gestellte Diagnose sei für das Tier nicht schmerzhaft und bei der Untersuchung hätten sich keine Anzeichen auf Schmerzen gezeigt. Die im Bericht vom 30. Juli 2018 enthaltenen Angaben und die Aussagen von G.________ werden deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung auf ihre Vereinbarkeit mit den weiteren Beweismitteln zu überprüfen sein.