Sobald er gewusst habe, dass er von der Polizei eingeladen werde, habe er den Bericht geschrieben. Der Zweck des Berichtes sei zu Handen der Polizei gewesen (pag. 206 Z. 6 ff.). G.________ gab weiter an, ein Wirbelsäulenbruch mit Rückenmarkschaden wäre ihm bei seiner Untersuchung des Bewegungsapparates und des Nervensystems aufgefallen. Bei einem Rückenmarkschaden sei ein Ausfall der Funktionen nie einseitig. Er habe zusammen mit dem Besitzer die Achillessehne angefasst und festgestellt, dass die Sehne links weniger angespannt sei. Dieses Bild sehe man nur bei einer Tibialislähmung oder einer Verletzung der Achillessehne.