Eine Verschlechterung des Leidens durch Transport sei ausgeschlossen gewesen. Es habe sich um eine reine Funktionsstörung gehandelt und das Tier sei somit uneingeschränkt transportfähig gewesen. 14.4.2 Aussagen vom 25. Juli 2019 G.________ wurde an der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2019 einvernommen (pag. 205 ff.). Er gab an, er habe das Tier an einem Freitag Ende Juni vor dem Mittag untersucht. Er sei nur einmal dort gewesen, habe aber am Samstagmorgen früh nochmal mit Frau F.________ telefoniert (pag. 205 Z. 19 ff.). Ein Tierarzt müsse das Tier vor Bescheinigung der Transportfähigkeit untersuchen.