Würdigung der Kammer Wie bereits bei den Aussagen von F.________ können auch bei I.________ keine Bemühungen erkannt werden, das Geschehene zu verharmlosen oder zu dramatisieren und insbesondere den Beschuldigten unbegründet zu belasten. Seine Angaben stimmen mit jenen von F.________ überein. Auf die Angaben von I.________ ist somit ebenfalls abzustellen. 14.4 Untersuchungsbericht und Aussagen von G.________ 14.4.1 Untersuchungsbericht vom 30. Juli 2018 G.________ hat das Rind E.___