201 Z. 15 ff.). Das Tier sei am Freitagnachmittag nach der tierärztlichen Untersuchung geborgen und um ca. 15:00 Uhr in die Transport-Viehbänne verladen worden (pag. 201 Z. 27). Das Tier sei am Freitag gegen Mittag, ca. 11:30 Uhr, von G.________ untersucht worden. Dieser habe nach der Untersuchung Rücksprache genommen mit seinem Chef, A.________ (pag. 201 Z. 41). Weder G.________ noch er (der Beschuldigte) hätten das Tier am Tag des Transportes gesehen. Es sei aber möglich bzw. sehr wahrscheinlich, dass sie als Tierhalterfamilie mit A.________ oder G.________ in telefonischem Kontakt gestanden seien (pag. 202 Z. 1 ff.).