In Betrachtung dieser Einschätzungen und Aussagen kann vorweg festgehalten werden, dass die Kammer keine Hinweise darauf sieht, wonach J.________ diese nicht nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hätte. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, welche ihn dazu bewegt haben könnten, den Beschuldigten mit seinem Bericht und seinen Aussagen in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Solche Umstände wurden von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Aus diesen Gründen geht die Kammer gestützt auf die Aussagen von J.________ am 25. Juli 2019 davon