207 Z. 39 ff.). Die Tierärztin oder der Tierarzt entscheide, ob das Tier transportfähig sei oder ob es vor Ort getötet werden müsse (pag. 208 Z. 4). Auf Frage, ob ein unter Stress oder Schmerzen stehendes Tier wiederkäue, gab er an, auf diese Frage als praktizierender Tierarzt Auskunft zu geben. Ein krankes Tier käue nicht wieder. Ein Tier, das am Boden festliege, sei schon stark beeinträchtigt (pag. 208 Z. 32). 14.1.4 Würdigung der Kammer In Betrachtung dieser Einschätzungen und Aussagen kann vorweg festgehalten werden, dass die Kammer keine Hinweise darauf sieht, wonach J.________ diese nicht nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hätte.