207 Z. 28 ff.). Das Dokument zu Handen der Fleischkontrolle sei sehr wichtig und es müsse ehrlich ausgefüllt sein, da es nicht immer möglich sei, dass ein amtlicher Tierarzt bei der Notschlachtung anwesend sei. Wenn er das Tier nicht mehr lebend sehe, sehe er nur die Tierhälften im Kühlraum und müsse sich auf die Angaben des Tierarztes, welcher das Tier zum letzten Mal lebend gesehen habe, verlassen können (pag. 208 Z. 12). Auf Frage gab er an, bei einem kranken Tier und bei einer Notschlachtung müsse ein Tierarzt das Tier persönlich untersucht haben, bevor er die Transportfähigkeit bescheine (pag. 207 Z. 39 ff.).