13. Beweismittel Auf die Aufzählung der vorhandenen Beweismittel der Vorinstanz wird grundsätzlich verwiesen (pag. 245, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hervorzuheben und zu ergänzen ist die Aufzählung um die bereits erwähnte tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle vom 2. Juni 2018 (pag. 22), die handschriftlichen Notizen auf deren Rückseite (pag. 23) sowie die Berichte von J.________ und G.________ (pag. 18 und pag. 53).