an keiner Wirbelsäulenverletzung gelitten. Eine erneute Untersuchung am 2. Juni 2018 sei nicht nötig gewesen. Damit bestreitet der Beschuldigte implizit ebenfalls, in Kauf genommen zu haben, dass dem Rind E.________ unnötig starke Schmerzen zugefügt wurden. Die umstrittenen Sachverhaltselemente sind für beide Anklagepunkte gleichsam relevant, weshalb die nachfolgende Beweiswürdigung für beide Anklagepunkte gemeinsam vorgenommen wird.