Aus dem Strafbefehl geht somit ohne Weiteres hervor, welche konkreten Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und es war dem Beschuldigten gestützt auf diese Informationen möglich, sich angemessen gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Aufgrund des Vermerks auf dem Strafbefehl, wonach es sich bei der eingangs notierten Orts- und Zeitangabe um Ort und Zeitpunkt der Feststellung der Handlungen handelte, ist zudem ausgeschlossen, dass der Beschuldigte deswegen irrtümlicherweise davon ausging, ihm werde eine andere – am 2. Juni 2018 um 14:00 Uhr in C.________ begangene – Handlung zur Last gelegt.