Aus der nachfolgenden Umschreibung des Sachverhalts lässt sich danach entnehmen, dass der Vorwurf auf der Bescheinigung der Transportfähigkeit des betroffenen Tiers am 2. Juni 2018 basiert, welche der Beschuldigte dem Eigentümer des Tiers vor der Durchführung des fraglichen Transports zukommen liess. Aus dem Strafbefehl geht somit ohne Weiteres hervor, welche konkreten Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und es war dem Beschuldigten gestützt auf diese Informationen möglich, sich angemessen gegen die Vorwürfe zu verteidigen.