Bereits aus diesem Wortlaut ist ersichtlich, dass sich diese Angaben von Ort und Zeit auf die Feststellung der angeklagten Handlungen und nicht auf die Tathandlung beziehen. Aus der nachfolgenden Umschreibung des Sachverhalts lässt sich danach entnehmen, dass der Vorwurf auf der Bescheinigung der Transportfähigkeit des betroffenen Tiers am 2. Juni 2018 basiert, welche der Beschuldigte dem Eigentümer des Tiers vor der Durchführung des fraglichen Transports zukommen liess.