Die Vorinstanz hielt vielmehr deutlich fest, dass die Vorwürfe ihrer Ansicht nach in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht genügend präzise umschrieben worden seien. Im Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 wird festgehalten, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien am 2. Juni 2018, ca. 14:00 Uhr, in C.________ festgestellt worden (pag. 104). Bereits aus diesem Wortlaut ist ersichtlich, dass sich diese Angaben von Ort und Zeit auf die Feststellung der angeklagten Handlungen und nicht auf die Tathandlung beziehen.