9. Erwägungen der Kammer Vorab verweist die Kammer vollumfänglich auf die soeben zitierten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz (siehe Ziff. 8 oben). Auch den weiteren Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Insbesondere erkennt sie entgegen der Argumentation der Verteidigung in den Ausführungen der Vorinstanz kein Eingeständnis einer unzureichenden zeitlichen und örtlichen Umschreibung. Die Vorinstanz hielt vielmehr deutlich fest, dass die Vorwürfe ihrer Ansicht nach in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht genügend präzise umschrieben worden seien.