Es wäre überspitzt formalistisch, im vorliegenden Fall eine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgrund unzureichender zeitlicher und örtlicher Umschreibung anzunehmen. Der Strafbefehl ist genügend detailliert. Aufgrund der konkreten Vorwürfe sind im vorliegenden Fall keine höheren Anforderungen an den Anklagegrundsatz zu stellen. Der Strafbefehl genügt dem Anklagegrundsatz folglich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion.