4 sind in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht genügend präzise und der Beschuldigte weiss genau, um was für einen Sachverhalt es sich handelt und was ihm vorgeworfen wird. Entsprechend hat er sich auch verteidigen können und sein Anwalt hat bspw. einen Zeugen zu seiner Verteidigung aufgerufen. Ebenfalls ist der Inhalt des vorliegenden Strafverfahrens genügend umgrenzt. Es wäre überspitzt formalistisch, im vorliegenden Fall eine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgrund unzureichender zeitlicher und örtlicher Umschreibung anzunehmen.