Aus dem Strafbefehl vom 11.12.2018 geht klar hervor, dass die geschilderten Umstände am 02.06.18 in C.________ festgestellt wurden. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in C.________ begangen zu haben. Es ist unzweideutig, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden und welches Verhalten ihm angelastet wird (vgl. Ziff. 2.1 hiernach). Die Vorwürfe